Kosten & Pflegekasse
Pflegereform 2027: Was wird aus dem Entlastungsbetrag?
Bleiben die 131 Euro erhalten? Wer soll künftig 175 oder 300 Euro bekommen – und wofür? Wir ordnen den Regierungsentwurf ein und zeigen, was Sie für Ihre Hilfe zu Hause jetzt klären können.
1. Was ist beschlossen – und was noch offen?
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein verabschiedetes Gesetz. Das parlamentarische Verfahren kann Beträge, Voraussetzungen und Übergänge verändern. Verbindlich sind die endgültig beschlossenen und verkündeten Regelungen ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten.
Stand dieser Einordnung: 19. Oktober 2026. Der Entwurf sieht wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2027 vor. Andere Bausteine sollen erst 2028 oder 2029 folgen. Bis zu einer tatsächlich in Kraft getretenen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Dieser Ratgeber trennt deshalb konsequent zwischen heutigem Anspruch und geplantem Modell.
Wenn Sie ältere Reformmeldungen vergleichen, achten Sie auf das Datum. Der frühere Referentenentwurf und der Regierungsentwurf vom 30. September sind nicht identisch. Eine frühere Zahl oder Aussage sollte deshalb nicht ungeprüft Grundlage Ihrer Pflegeplanung werden.
2. Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget im Vergleich
Die folgende Gegenüberstellung betrifft die häusliche Pflege. Die rechte Spalte beschreibt ausschließlich den Regierungsentwurf. Ein höherer Höchstbetrag ist nur dann hilfreich, wenn die konkret benötigte Leistung darunter fällt und ein geeigneter Anbieter verfügbar ist.
| Frage | Geltendes Recht am 19.10.2026 | Regierungsentwurf für 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Bis zu 131 Euro im Monat | Kein Sozialraumbudget; häuslicher Entlastungsbetrag soll entfallen |
| Pflegegrad 2–5, ab 25. Geburtstag | Bis zu 131 Euro im Monat | 175 Euro im Monat |
| Pflegegrad 2–5, vor 25. Geburtstag | Bis zu 131 Euro im Monat | 300 Euro im Monat |
| Wofür? | Anerkannte Alltagshilfe sowie bestimmte Kosten für ambulante Pflege, Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; Nachbarschaftshilfe nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen |
| Bargeld frei verfügbar? | Nein, Kostenerstattung für zulässige Leistungen | Ebenfalls zweckgebundene Kostenerstattung |
| Ungenutzte Mittel | Übertrag innerhalb des Kalenderjahres und ins folgende Kalenderhalbjahr möglich | Keine entsprechende Ansparmöglichkeit im neuen § 45b vorgesehen |
Wischen Sie auf einem kleinen Bildschirm innerhalb der Tabelle seitlich. Die geplanten 175 beziehungsweise 300 Euro würden die 131 Euro ersetzen, nicht ergänzen. Auch das Sozialraumbudget wäre keine pauschale Überweisung für beliebige Ausgaben.
3. Was können Sie mit den 131 Euro heute bezahlen?
Der heutige Entlastungsbetrag soll Menschen mit Pflegegrad und ihre Angehörigen im häuslichen Alltag unterstützen. Bei einem Anspruch über zwölf Monate sind bis zu 1.572 Euro verfügbar. Erstattet werden tatsächlich entstandene, begünstigte Kosten; ohne passende Ausgaben gibt es keine freie Auszahlung.
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa geeignete Betreuung oder Hilfe im Haushalt.
- Bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist Hilfe im Bereich der Selbstversorgung über diesen Betrag ausgeschlossen.
- Begünstigte Eigenbelastungen im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege.
Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 folgt solche Pflege regelmäßig anderen Leistungswegen. Die gleiche Tätigkeit ist deshalb nicht für jede Person aus dem gleichen Topf finanzierbar.
Der Anspruch entsteht ohne einen gesonderten vorherigen Antrag auf den Entlastungsbetrag. Für die Erstattung müssen Sie aber die erforderlichen Belege einreichen beziehungsweise einen zulässigen Abrechnungsweg vereinbaren. Lassen Sie Anbieteranerkennung, Leistungsart und Rechnung vor Beginn erklären. Die heutigen Regeln im Detail finden Sie im Ratgeber zum Entlastungsbetrag von 131 Euro.
4. Pflegegrad 1: Was würde sich ändern?
Im Regierungsentwurf ist das Sozialraumbudget auf Pflegegrad 2 bis 5 begrenzt. Menschen mit Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege hätten damit keinen entsprechenden Ersatz für den heutigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Wer darüber regelmäßig Alltagshilfe oder Körperpflege organisiert, sollte genau diese Versorgung und deren Finanzierung überprüfen lassen.
Pflegegrad 1 selbst soll dadurch nicht abgeschafft werden. Auch bedeutet der Wegfall des Entlastungsbetrags nicht, dass sämtliche Ansprüche verschwinden. Beratung, bestimmte Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds sind gesondert zu betrachten. Ob eine andere Leistung eine konkrete Rechnung tragen kann, muss jeweils geprüft werden; ein fehlender Monatsbetrag lässt sich nicht beliebig durch andere Budgets ersetzen.
Die neue Pflegebegleitung ist im Regierungsentwurf erst ab 2029 vorgesehen. Sie ist keine monatliche Auszahlung von 131 Euro. Daraus folgt umgekehrt nicht, dass Beratung bis dahin vollständig entfällt: Bestehende Beratungswege und Übergangsregelungen bleiben zu berücksichtigen.
Für den bisherigen Zuschuss bei vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 1 enthält der Entwurf eine besondere Bestandsschutzregelung für bestimmte bereits 2026 Leistungsberechtigte. Diese Regelung betrifft den stationären Zuschuss. Sie ist keine allgemeine Zusage, den häuslichen Entlastungsbetrag für alle bisherigen Empfänger weiterzuzahlen.
5. Pflegegrad 2–5: Wer soll 175 oder 300 Euro erhalten?
Nach dem geplanten § 45b sollen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege das Sozialraumbudget nutzen können. Ab Vollendung des 25. Lebensjahres – also ab dem 25. Geburtstag – sind 175 Euro monatlich vorgesehen. Vor diesem Geburtstag sind 300 Euro vorgesehen. Die höhere Summe ist damit kein allgemeiner Betrag für alle Familien oder für jeden höheren Pflegegrad.
Die Erstattung soll an geeignete Angebote zur Unterstützung im Alltag gebunden sein. Entscheidend sind die Anerkennung des Angebots und der tatsächliche Aufwand. Eine vertraute Person ist nicht allein deshalb abrechnungsberechtigt, weil sie beim Einkauf hilft. Auch eine gewerbliche Haushaltshilfe ist nicht automatisch ein anerkanntes Unterstützungsangebot.
Für Nachbarschaftshilfe sieht der Entwurf zusätzlich einen Anerkennungsweg über die Pflegekassen vor. Bundesweit einheitliche Kriterien sollen bis zum 1. Januar 2028 erarbeitet werden. Bis dahin bleiben die bestehenden landesrechtlichen Anerkennungsregeln wichtig. Aus der politischen Ankündigung lässt sich keine sofortige, voraussetzungslose Bezahlung jeder Nachbarschaftshilfe ableiten.
Für Esslingen bedeutet das: Prüfen Sie die in Baden-Württemberg geltenden Voraussetzungen und lassen Sie sich von der Pflegekasse bestätigen, ob genau Ihr Angebot abrechnungsfähig ist. Eine private Vereinbarung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
6. Wofür wäre das neue Budget nicht mehr einsetzbar?
Die geplante Neuregelung ist enger als der heutige Entlastungsbetrag. Sie nennt nicht mehr dessen bisherige Einsatzwege für ambulante Pflegedienste sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Wer heute gerade diese Kosten darüber bezahlt, sollte deshalb nicht nur die Zahl 131 durch 175 ersetzen.
| Ihre heutige Nutzung | Was Sie für den Reformfall klären sollten |
|---|---|
| Anerkannte Alltagshilfe | Bleiben Angebot und einzelne Tätigkeiten nach den neuen Regeln anerkannt? |
| Ambulanter Pflegedienst | Welche Position wird künftig über das Sachleistungsbudget oder einen anderen zulässigen Weg abgerechnet? |
| Eigenbelastung bei Tages-/Nachtpflege | Welche andere Finanzierung bleibt; welcher Eigenanteil entsteht? |
| Kosten im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege | Welche Kostenart wäre aus welchem anderen Budget gedeckt? Unterkunft, Verpflegung und Pflegekosten getrennt prüfen. |
| Private Nachbarschaftshilfe | Ist eine Anerkennung nach dem einschlägigen Verfahren vorhanden? |
Auch bei einem professionellen Betreuungsangebot ist die rechtliche Einordnung wichtig. Der Entwurf unterscheidet vertraglich zugelassene Betreuungsdienste von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Dieselbe Hilfe kann daher je nach Anbieter unter einen anderen Abrechnungsweg fallen.
A Plus Pflege verspricht deshalb keine pauschale Abrechnung des geplanten Sozialraumbudgets. Für ambulante Pflege in Esslingen und Hilfe im Haushalt klären wir die konkret benötigten Leistungen und den möglichen Kostenträger individuell.
7. Restguthaben 2026: Was ist mit dem 30. Juni 2027?
Nach dem derzeit geltenden Recht können nicht verbrauchte Mittel eines Kalenderjahres in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für Guthaben aus 2026 wäre bei unverändertem Recht deshalb der 30. Juni 2027 die maßgebliche Nutzungsgrenze.
Für den geplanten Systemwechsel ist diese Übertragung jedoch nicht verlässlich zugesichert. Der neue § 45b enthält keine entsprechende Anspar- und Übertragungsregel. Die endgültigen Übergangsregelungen stehen noch nicht als geltendes Gesetz fest. Planen Sie deshalb weder mit einer bereits beschlossenen Streichung zum 31. Dezember 2026 noch mit einem sicher verfügbaren Guthaben bis Juni 2027.
- Fordern Sie eine schriftliche Übersicht Ihres noch verfügbaren Entlastungsbetrags an.
- Fragen Sie getrennt nach Mitteln aus 2026 und nach einem möglichen Anspruch ab 2027.
- Klären Sie, bis wann die Hilfe tatsächlich erbracht werden muss und welche Frist für Belege gilt. Leistungsdatum und Einreichungsdatum sind unterschiedliche Fragen.
- Organisieren Sie benötigte, anerkannte Hilfe rechtzeitig. Bezahlen Sie keine bloßen Vorratsrechnungen für nicht erbrachte Leistungen.
- Prüfen Sie die Auskunft nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nochmals.
Eine heute erhaltene Auskunft über den Kontostand bestätigt noch keinen künftigen Rechtsanspruch. Bewahren Sie Rechnungen, Leistungsnachweise und schriftliche Antworten zusammen auf.
8. Was ist mit der 40-Prozent-Umwandlung?
Aktuell können Menschen ab Pflegegrad 2 unter Voraussetzungen bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Sachleistungshöchstbetrags für nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe umwandeln, soweit diese Mittel nicht bereits für ambulante Sachleistungen verwendet wurden. Das ist ein eigener Weg neben dem Entlastungsbetrag.
Im Regierungsentwurf soll dieser Umwandlungsanspruch entfallen. Für Haushalte, die bislang mehr Alltagshilfe über die Umwandlung finanzieren, ist die Reform deshalb mehr als ein Vergleich von 131 und 175 Euro. Sie müssen ihre gesamte Monatsabrechnung neu durchgehen.
Die bisherigen Umwandlungsmittel sind allerdings kein folgenloser Zusatz zum vollen Pflegegeld: Ihre Nutzung zählt im Rahmen der Kombinationsleistung als Sachleistungsinanspruchnahme und kann den Pflegegeldanteil verringern. Ein seriöser Vorher-nachher-Vergleich berücksichtigt deshalb sowohl die bezahlte Alltagshilfe als auch das verbleibende Pflegegeld. Grundlagen erklären unsere Ratgeber zu Pflegesachleistungen und zur Kombinationsleistung.
9. Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget und Jahresbetrag unterscheiden
Die ähnlichen Namen sorgen leicht für Doppelrechnungen. Prüfen Sie immer, auf welche Leistung sich eine Zahl bezieht.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Entlastungsbetrag | Heute bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b für bestimmte erstattungsfähige Kosten. |
| Sozialraumbudget | Geplanter Nachfolger des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 2–5; 175 beziehungsweise 300 Euro monatlich. |
| Entlastungsbudget im PNOG | Geplantes Budget im Zusammenhang mit der selbst sichergestellten Pflege und dem Pflegegeld. Kein anderer Name für die heutigen 131 Euro. |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | Heute bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2–5. Mitunter ebenfalls als Entlastungsbudget bezeichnet. |
| Überbrückungsbudget | Im PNOG geplante Neuordnung für bestimmte vorübergehende Versorgungssituationen. Nicht zusätzlich zu allen bisherigen Jahresleistungen einplanen. |
Eine vollständige persönliche Budgetplanung muss Pflegegeld, professionelle Pflege, Alltagshilfe und vorübergehende Ersatzversorgung getrennt ausweisen. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf den Entlastungsbetrag und seine geplante Ablösung. Er setzt keine ungeklärten Reformbeträge als bereits verfügbares Einkommen an.
10. Drei Beispiele für die Planung zu Hause
Beispiel A – gleiches anerkanntes Angebot, gleiche Kosten: Eine Person mit Pflegegrad 2, älter als 25 Jahre, nutzt Alltagshilfe für fiktive 180 Euro im Monat. Heute bleiben bei vollständig verfügbarem Entlastungsbetrag 49 Euro selbst zu tragen: 180 minus 131. Würde dasselbe Angebot im Reformmodell vollständig anerkannt bleiben, wären es bei 175 Euro Sozialraumbudget 5 Euro. Die geplante Verbesserung beträgt in diesem Beispiel 44 Euro. Es handelt sich nicht um einen Preis von A Plus Pflege.
Beispiel B – höheres Budget, anderer Verwendungszweck: Eine Person mit Pflegegrad 3 nutzt den Entlastungsbetrag für begünstigte Kosten ihrer Tagespflege. Daraus folgt im Reformmodell kein Anspruch, genau diese Rechnung aus 175 Euro Sozialraumbudget zu bezahlen. Zuerst müssen Leistungsart, andere Mittel und verbleibender Eigenanteil geprüft werden. Der höhere Zahlenwert allein löst die Kostenfrage nicht.
Beispiel C – Pflegegrad 1: Eine Person lässt sich regelmäßig durch ein anerkanntes Angebot unterstützen. Heute können geeignete Kosten bis zur Anspruchshöhe erstattet werden. Nach dem Regierungsentwurf wäre diese Finanzierung über den Entlastungsbetrag nicht mehr vorgesehen. Vor einer Änderung der Hilfe sollte sie mit ihrer Pflegekasse und dem Anbieter klären, welche Unterstützung weiterhin nötig und welche Finanzierung tatsächlich möglich ist.
Keines dieser Beispiele rechtfertigt, notwendige Hilfe vorsorglich abzusagen. Ebenso wenig sollten Sie einen Vertrag allein wegen einer angekündigten Budgeterhöhung erweitern. Vereinbaren Sie erst nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen, Kosten und Leistungsaufnahme.
11. Was Sie jetzt konkret vorbereiten können
Beginnen Sie mit Ihrem Alltag: Welche Hilfe brauchen Sie, wer erbringt sie und wie wird sie heute bezahlt? Mit diesen Angaben kann die Pflegekasse gezielter antworten als auf die allgemeine Frage, ob die Reform „mehr Geld bringt“.

Pflegereform: Gesprächscheck für Ihre Pflegekasse
PDF · 2 Seiten · 40 KB · Version 19.10.2026
Die PDF ist eine ausfüllbare Gesprächshilfe mit getrennten Feldern für den heutigen Anspruch, die geplante Finanzierung und schriftliche Rückmeldungen. Sie ist kein Antrag auf ein bereits bestehendes neues Budget. Ihre Einträge werden nicht automatisch übermittelt. Für die örtliche Versorgung finden Sie weitere Orientierung unter Kosten und Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag 2027 abgeschafft?
Nach dem Regierungsentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5 ersetzt werden. Bei häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 ist kein solcher Ersatz vorgesehen. Am 19. Oktober 2026 ist das noch kein verabschiedetes Gesetz.
Sind die 175 Euro bereits sicher beschlossen?
Nein. Beschlossen ist der Regierungsentwurf im Kabinett, nicht das endgültige Gesetz. Betrag, Voraussetzungen und Übergänge können sich im weiteren Verfahren ändern.
Wer soll 300 Euro Sozialraumbudget bekommen?
Der Entwurf sieht 300 Euro monatlich für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor. Ab dem 25. Geburtstag sind 175 Euro vorgesehen. Es handelt sich um zweckgebundene Erstattung, nicht um eine freie Auszahlung.
Was ändert sich bei Pflegegrad 2 im Jahr 2027?
Für den Entlastungsbetrag sieht der Regierungsentwurf denselben Wechsel wie bei Pflegegrad 3 bis 5 vor: statt 131 Euro ein enger verwendbares Sozialraumbudget von 175 Euro ab dem 25. Geburtstag beziehungsweise 300 Euro davor. Zusätzlich betreffen die Pläne Pflegegeld, Sachleistungen und Ersatzversorgung. Diese Leistungen müssen einzeln geprüft werden; am 19. Oktober 2026 gilt noch das bisherige Recht.
Kann ich Entlastungsbetrag oder Sozialraumbudget bar ausgezahlt bekommen?
Es besteht kein Anspruch auf frei verfügbares Bargeld allein wegen eines Pflegegrades. Heute werden geeignete Kosten gegen Nachweise erstattet. Auch das geplante Sozialraumbudget ist zweckgebunden; ungenutzte Höchstbeträge wären kein zusätzlicher Geldbonus.
Kann der Entlastungsbetrag an Angehörige ausgezahlt werden?
Nicht einfach als Vergütung für Angehörigenpflege oder als frei verfügbares Geld. Der Entlastungsbetrag erstattet zulässige, nachgewiesene Kosten. Ob eine verwandte Person im Rahmen eines anerkannten Angebots tätig sein darf, hängt von den einschlägigen Regeln ab; viele Anerkennungsverfahren beschränken Verwandtschaft und gemeinsamen Haushalt. Die Pflegekasse muss den konkreten Fall prüfen. Pflegegeld ist eine andere Leistung.
Dürfen Angehörige oder Nachbarn die Hilfe übernehmen?
Verwandtschaft oder Nachbarschaft allein begründet keine Abrechnungsberechtigung. Maßgeblich sind die einschlägigen Anerkennungsregeln und das konkret zulässige Angebot. Für das geplante Modell sind die endgültigen gesetzlichen Vorgaben und Anerkennungsverfahren abzuwarten.
Kann Fußpflege darüber bezahlt werden?
Eine gewöhnliche Fußpflegerechnung ist nicht allein wegen eines Pflegegrades aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig. Prüfen Sie den konkreten Leistungs- und Anbieterstatus. Medizinisch verordnete podologische Behandlung hat gegebenenfalls einen anderen Leistungsweg über die Krankenversicherung.
Muss ich jetzt einen neuen Antrag für 2027 stellen?
Der Regierungsentwurf schafft noch keinen heute beantragbaren Anspruch auf das neue Sozialraumbudget. Nutzen Sie die bestehenden Leistungen nach aktuellem Recht und klären Sie den späteren Übergang mit Ihrer Pflegekasse, sobald die endgültigen Regeln feststehen.
Kann ich 2026 angesparte Beträge sicher bis Juni 2027 nutzen?
Bei unverändertem heutigem Recht ist eine Nutzung im folgenden Kalenderhalbjahr vorgesehen. Für den geplanten Systemwechsel ist diese Fortgeltung jedoch nicht verlässlich zugesichert. Lassen Sie Guthaben und Übergangsfragen schriftlich klären und prüfen Sie die endgültige Gesetzesfassung.
Wird Pflegegrad 1 automatisch aufgehoben?
Nein. Der geplante Wegfall des häuslichen Entlastungsbetrags ist nicht gleichbedeutend mit der Abschaffung des Pflegegrades. Andere Ansprüche und die individuelle Einstufung müssen getrennt betrachtet werden.
Was passiert, wenn das Gesetz später kommt oder geändert wird?
Entscheidend ist die endgültige Regelung mit ihrem tatsächlichen Inkrafttreten. Bis dahin dürfen geplante neue Beträge nicht als bestehender Anspruch behandelt werden. Eine neue Gesetzesfassung kann eine erneute Prüfung Ihrer Planung erforderlich machen.
Quellen und weiterführende Informationen
Redaktioneller Quellenabgleich: 19. Oktober 2026. Allgemeine Orientierung; individuelle Versorgung, Eignung und Kosten sind mit den zuständigen Stellen zu klären.
- Deutscher Bundestag: angekündigte erste Beratung am 5. November 2026; geprüft am 26. Oktober 2026
- SGB XI § 45b: aktuell geltender Entlastungsbetrag
- SGB XI § 45a: anerkannte Angebote und derzeitiger Umwandlungsanspruch
- SGB XI § 42a: gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI § 28a: derzeitige Leistungen bei Pflegegrad 1
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026; insbesondere §§ 28a, 45a, 45b und 144 sowie Artikel 11 (PDF)
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum PNOG
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz
- Knappschaft: Informationen zum geplanten Pflegeumbau und zum Übergang
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Heilmittelverordnung, insbesondere podologische Therapie
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