Pflegegrad & Antrag

Pflegegrad 1 im Jahr 2027: Was bleibt, was soll sich ändern?

Pflegegrad 1 bedeutet: Ein Mensch braucht im Alltag bereits Unterstützung, kann aber vieles noch selbstständig tun. Die Reformpläne verunsichern viele Familien. Wir erklären, welche Leistungen heute helfen und was für 2027 tatsächlich vorgesehen ist.

1. Wird Pflegegrad 1 2027 abgeschafft?

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf: nein. Verändert werden sollen die Voraussetzungen für neue Einstufungen und der Umfang einzelner Leistungen. Der Pflegegrad als Einstufung und das zugehörige Leistungsangebot sind zwei verschiedene Dinge.

Stand 22. Oktober 2026: Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 ist noch kein verabschiedetes Gesetz. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 5. November angekündigt. Als grundsätzlicher Beginn vieler Änderungen ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Inhalte und Termine können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Lassen Sie deshalb eine bestehende Haushaltshilfe, Beratung oder Hilfsmittelversorgung nicht allein aufgrund einer Überschrift wegfallen. Prüfen Sie erst, welche Hilfe benötigt wird, wie sie heute bezahlt wird und ob eine verbindliche Änderung für Ihren Fall vorliegt.

2. Was Pflegegrad 1 heute bedeutet

Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Nach geltendem Recht werden dafür 12,5 bis unter 27 gewichtete Gesamtpunkte benötigt. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose oder das Lebensalter, sondern wie selbstständig jemand den Alltag bewältigt. Dazu zählen etwa Mobilität, Selbstversorgung, der Umgang mit Erkrankungen und die Gestaltung des Tages.

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 können sich noch überwiegend selbst versorgen, brauchen aber zum Beispiel Anleitung, Unterstützung bei einzelnen Handlungen oder Hilfe zur sicheren Alltagsgestaltung. Ein Pflegegrad lässt sich nicht aus einer festen Anzahl Putzstunden ableiten. Die sechs Begutachtungsmodule und ihre Gewichtung sind maßgeblich; Haushaltshilfe allein garantiert keine Einstufung.

Bei Kindern wird mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen; für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Regeln. Der folgende Überblick richtet sich vor allem an Erwachsene und Angehörige, die häusliche Unterstützung organisieren.

3. Leistungen: geltendes Recht und Reformplan im Vergleich

LeistungHeute geltendes RechtRegierungsentwurf für 2027
EntlastungsbetragBis 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene LeistungenSoll entfallen; kein Zugang zum geplanten Sozialraumbudget bei Pflegegrad 1.
VerbrauchspflegehilfsmittelBis 42 Euro im Monat bei entsprechendem BedarfEigenständiger Anspruch soll entfallen; kein Entlastungsbudget als Ersatz bei Pflegegrad 1.
Andere PflegehilfsmittelNach Bedarf und Zuständigkeit, z. B. technische PflegehilfsmittelGrundsätzlicher Anspruch bleibt vorgesehen.
WohnumfeldverbesserungBis 4.180 Euro je geeigneter Maßnahme, nach PrüfungWeiterhin vorgesehen; keine pauschale Streichung im Pflegegrad 1.
Beratung zu HauseFreiwillig einmal je Halbjahr nach § 37 Absatz 3Bis Ende 2028 zusätzlich bis zu zwei Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad vorgesehen.
Pflegegeld / reguläre PflegesachleistungenKein Anspruch nach §§ 37 bzw. 36 bei Pflegegrad 1Auch die neuen entsprechenden Budgets beginnen bei Pflegegrad 2.
Zuschuss bei vollstationärer Pflege131 Euro monatlich nach § 43 Absatz 3Soll grundsätzlich entfallen; besondere Übergangsregelung für bestimmte Bestandsfälle.

Die Leistungen sind nicht beliebig austauschbar. Ein Zuschuss für einen erforderlichen Badumbau ist kein monatliches Haushaltshilfebudget. Auch die heutigen 131 Euro werden nicht automatisch bar ausgezahlt. Einzelne Leistungen brauchen einen Antrag oder eine Bewilligung, andere werden gegen geeignete Belege erstattet.

Weitere situationsabhängige Ansprüche betreffen beispielsweise Pflegekurse, digitale Pflegeanwendungen, zusätzliche Betreuung im Heim und bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen. § 28a enthält den Leistungskatalog. Lassen Sie besondere Wohn- oder Versorgungssituationen gesondert beraten; die Reform bedeutet nicht „bei Pflegegrad 1 gibt es gar keine Unterstützung mehr“.

4. Haushaltshilfe, Körperpflege und die 131 Euro

Heute kann der Entlastungsbetrag unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Nicht jede privat beauftragte Reinigungskraft ist automatisch anerkannt. Prüfen Sie Anbieter, Leistung, Abrechnung und mögliche Fahrtkosten vor Beginn.

Bei Pflegegrad 1 können aus dem Entlastungsbetrag auch geeignete Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung finanziert werden. Die Einschränkung für Selbstversorgungsleistungen in § 45b betrifft Pflegegrad 2 bis 5. Das macht den Betrag bei Pflegegrad 1 besonders wichtig, etwa wenn Unterstützung bei einem Teil der Körperpflege gebraucht wird.

Die geplante Streichung würde deshalb eine konkrete Finanzierungslücke schaffen können, obwohl der Pflegegrad weiter besteht. Die neue Beratung ersetzt keine geleistete Putz- oder Pflegestunde. Besprechen Sie, welche Hilfe unverzichtbar ist und wie sie weiter organisiert werden könnte. Die Hintergründe und die Übergangsfrage für angesparte Beträge behandelt unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag 2027.

Nach heutigem Recht ist ein Übertrag nicht verbrauchter Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr möglich. Der Entwurf soll diese bisherige Regel ändern. Verlassen Sie sich für einen Restbetrag aus 2026 daher nicht ungeprüft auf eine Verwendung bis Juni 2027. Lassen Sie den aktuellen Reststand und die zulässige Verwendung rechtzeitig schriftlich klären.

5. Beispiel: Unterstützung erhalten, Finanzierung vorbereiten

Fiktives Beispiel, keine Preisangabe von A Plus: Frau K. lebt allein und hat Pflegegrad 1. Sie kann vieles selbst erledigen. Eine anerkannte Alltagshilfe übernimmt monatlich drei Stunden zu je 35 Euro, insgesamt 105 Euro. Fahrt- oder Zusatzkosten fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Bei erfüllten Voraussetzungen passt die Leistung in den heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Würde dieser Anspruch wie geplant entfallen, könnten für dieselbe Hilfe 105 Euro monatlich bzw. 1.260 Euro über zwölf Monate anderweitig zu finanzieren sein. Ein fortbestehender Pflegegrad allein bezahlt die Rechnung dann nicht. Die richtige Reaktion ist eine Versorgungsplanung: Welche Aufgaben kann Frau K. selbst sicher erledigen, welche kann ihr Umfeld übernehmen und welche benötigen weiterhin professionelle Unterstützung?

Daraus folgt keine Empfehlung, notwendige Hilfe zu streichen. Wenn Aufgaben ohne Unterstützung nicht mehr sicher gelingen oder der Bedarf deutlich gestiegen ist, sollte eine fachliche Einschätzung und gegebenenfalls ein Höherstufungsantrag geprüft werden. Finanzielle Sorge allein begründet keinen höheren Pflegegrad.

Eine ältere Frau erhält ihre Selbstständigkeit im Alltag und bespricht ihren Unterstützungsbedarf mit einer Pflegekraft.
Aktiv bleibenVorhandene Fähigkeiten stärken
Bedarf festhaltenHilfe und Kosten notieren
Versorgung sichernNächste Schritte besprechen
Pflegegrad 1 im Alltag: Selbstständigkeit fördern, benötigte Hilfe konkret benennen und ihre Finanzierung getrennt prüfen.

6. Neue Punkteschwelle und Schutz bestehender Pflegegrade

Für neue Einstufungen sieht der Entwurf Pflegegrad 1 ab 15 bis unter 30 Gesamtpunkten vor. Heute gilt die Spanne ab 12,5 bis unter 27. Gleichzeitig soll die Bewertungssystematik einzelner Module angepasst werden. Eine alte Punktzahl einfach neben eine neue Grenze zu setzen liefert deshalb nicht in jedem Fall eine zutreffende Prognose.

Für bereits nach altem Recht zugeordnete Pflegegrade ist ein Schutz vorgesehen: Eine spätere Einstufung soll nicht allein wegen der angehobenen Schwellenwerte oder der neuen Bewertungssystematik zum Verlust des bisherigen Pflegegrades führen. Das ist keine Garantie sämtlicher Leistungen und auch keine Zusage, dass es niemals eine neue Begutachtung geben kann.

Nach der geplanten Übergangsregelung richtet sich die Feststellung grundsätzlich nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung; bei Wiederholungsbegutachtungen wäre der Tag der Begutachtung maßgeblich. Ob ein Erst- oder Höherstufungsantrag sinnvoll ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Dokumentieren Sie Einschränkungen sachlich und behalten Sie einen Nachweis der Antragstellung. Zum Ablauf: Pflegegrad beantragen.

7. Welche Beratung 2027 und 2029 vorgesehen ist

Heute bestehen Pflegeberatung und der freiwillige halbjährliche Beratungsbesuch für Pflegegrad 1. Der Entwurf ergänzt für die Übergangszeit bis Ende 2028 bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades. Das soll besonders am Anfang helfen, passende Unterstützung zu organisieren.

Eine neue, intensivere Pflegebegleitung soll erst ab 1. Januar 2029 starten. Sie soll unter anderem Versorgungsbedarf ermitteln, ein Hilfenetz aufbauen, bei Hilfsmitteln unterstützen und Angehörige entlasten. Sie darf nicht als bereits 2027 flächendeckend verfügbare Ersatzleistung für die 131 Euro dargestellt werden.

Für Menschen mit Pflegegrad 1 im Pflegeheim gibt es einen gesonderten Punkt: Wer sich in vollstationärer Pflege befindet und innerhalb 2026 den Zuschuss nach § 43 Absatz 3 bezogen hat, soll nach dem Entwurf dessen bisherige Regelung weiter nutzen können. Das ist kein entsprechender Schutz des häuslichen Entlastungsbetrags.

8. Ihr Versorgungscheck vor dem Jahreswechsel

Stellen Sie nicht nur Beträge gegenüber. Listen Sie konkrete Hilfe, Anbieter, Leistungsgrundlage und nächste Schritte auf. Die ausfüllbare PDF unterstützt das Gespräch mit Pflegekasse, Angehörigen oder Pflegedienst.

Zum Abhaken

Pflegegrad 1: Versorgungscheck für 2027

PDF öffnen und ausfüllen →

PDF · 2 Seiten · 40 KB · Version 22.10.2026

A Plus unterstützt Menschen und Angehörige bei der ambulanten Versorgung in Esslingen. Wenn es vor allem um Reinigung, Einkauf oder andere Alltagstätigkeiten geht, finden Sie Informationen zur Haushaltshilfe. Umfang, Kosten und ein möglicher Beginn werden individuell geklärt.

Häufige Fragen

Wird Pflegegrad 1 2027 abgeschafft?

Nein, nach dem Regierungsentwurf bleibt er erhalten. Geplant sind strengere Voraussetzungen für neue Einstufungen und Änderungen einzelner Leistungen. Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet.

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Heute besteht kein Pflegegeldanspruch nach § 37. Auch das geplante Entlastungsbudget beginnt bei Pflegegrad 2. Die 131 Euro Entlastungsbetrag sind kein frei verfügbares Pflegegeld.

Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig 175 Euro?

Nach dem Entwurf nicht. Das geplante Sozialraumbudget soll für Pflegegrad 2 bis 5 gelten. Pflegegrad 1 wäre davon ausgeschlossen.

Bleiben meine 131 Euro durch Bestandsschutz erhalten?

Für den häuslichen Entlastungsbetrag enthält der aktuelle Entwurf keinen allgemeinen Fortbestand nur wegen eines bereits vorhandenen Pflegegrades. Davon zu unterscheiden ist die besondere Übergangsregelung für den stationären Zuschuss.

Was bleibt bei Pflegegrad 1 vorgesehen?

Unter anderem Beratung, geeignete andere Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung und weitere situationsabhängige Leistungen. Die separate Verbrauchspflegehilfsmittel-Leistung soll dagegen entfallen.

Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 1?

Heute ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten. Geplant sind ab 15 bis unter 30. Zusätzlich soll sich die Bewertung einzelner Module ändern; bestehende Pflegegrade erhalten eine gesonderte Schutzregel.

Sollte ich sofort eine Höherstufung beantragen?

Eine Höherstufung sollte sich auf einen tatsächlich höheren Hilfebedarf stützen. Dokumentieren Sie Änderungen und lassen Sie die Situation beraten. Der Wunsch nach einem anderen Budget allein reicht nicht aus.

Kommt die neue Pflegebegleitung bereits 2027?

Der Entwurf sieht den neuen Anspruch erst ab 2029 vor. Für 2027 und 2028 sind bestehende Beratung und zusätzliche frühe Beratungsbesuche vorgesehen.

Quellen und weiterführende Informationen

Redaktioneller Quellenabgleich: 22. Oktober 2026. Allgemeine Orientierung; individuelle Versorgung, Eignung und Kosten sind mit den zuständigen Stellen zu klären.

  1. § 28a SGB XI: geltender Leistungskatalog bei Pflegegrad 1
  2. § 15 SGB XI: heutiges Begutachtungsinstrument
  3. § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratung
  4. § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
  5. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
  6. Regierungsentwurf PNOG: §§ 7c, 15, 28a, 37, 40, 142b und 144
  7. BMG: Reformfragen und Antworten
  8. Bundestag: geplante erste Beratung

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